Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Das erklärte Ziel des BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) – die Sicherung der Beschäftigung für den gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmer durch Prävention und der betrieblich möglichen Unterstützung – ist damit eine gesetzliche Aufgabe von Arbeitgebern und betrieblichen Interessensvertretungen.
Voraussetzung für ein wirksames BEM ist die Durchführung eines Gefährdungsbeurteilungsverfahrens, um krankmachende Faktoren der Arbeitsbedingungen herauszufinden.
In Zusammenarbeit mit inner- und außerbetrieblichen Akteur/innen soll ein Betriebliches Eingliederungsmanagement dazu beitragen,
- die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden,
- erneute Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden,
- eventuelle Gefährdungen des Arbeitverhältnisses zu beseitigen bzw. zu mindern (Link Gefährdungsbeurteilung)
- und den Arbeitsplatz des/der Betroffenen zu erhalten. (BAG: Anspruch auf einen "leidensgerechter" Arbeitsplatz)
Betriebliches Eingliederungsmanagement ist immer Bestandteil eines umfassenden betrieblichen Gesundheitsmanagements für alle Beschäftigten.